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Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen Aufzüge und Aufmärsche der Feuer-
wehren, Sanitätskolonnen, Kriegervereine, Innungen und Schulen, sowie Aufzüge zu
geselligen und sportlichen Zwecken.
Die bestehenden allgemeinen, sowie die für den einzelnen Fall etwa erteilten beson-
deren Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Sicherheit
des öffentlichen Verkehrs müssen in allen Fällen eingehalten werden. Die Ortspolizei-
behörde ist verpflichtet, die in dieser Hinsicht für solche Versammlungen und Aufszüge
maßgebenden Vorschriften den Veranstaltern auf ihre Anfrage mitzuteilen. Die bisher
in einzelnen Orten vorgeschriebene straßenpolizeiliche Genehmigung von Aufzügen durch
die Ortspolizeibehörde ist aufgehoben.
Zu § 11 des Gesetzes.
VIII.
Ist bei einer öffentlichen Versammlung oder bei einem Aufzug das Mitführen
bestimmter Waffen üblich, so ist in der Erteilung der Genehmigung der Versammlung
oder des Aufzugs auch die Ermächtigung zum Erscheinen mit diesen Waffen enthalten.
Ist für derartige Versammlungen oder Aufzüge eine Genehmigung nicht erforder-
lich, so muß die Ermächtigung zum Erscheinen mit Waffen besonders eingeholt werden.
Zuständig zur Erteilung der Ermächtigung ist das Oberamt.
Zu 12 Abs. 4 des Gesetzes.
L.
Solange nicht eine anderweite gesetzliche Regelung erfolgt, ist in den in § 6 Abs. 3
des Gesetzes bezeichneten Versammlungen auch der Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache
zulässig.
Ebenso ist in anderen öffentlichen Versammlungen einzelnen Rednern der Gebrauch
einer nichtdeutschen Sprache gestattet.
Weitere Ausnahmen von der Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Gesetzes können im
einzelnen Fall von dem Oberamt zugelassen werden.