Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen Aufzüge und Aufmärsche der Feuer- 
wehren, Sanitätskolonnen, Kriegervereine, Innungen und Schulen, sowie Aufzüge zu 
geselligen und sportlichen Zwecken. 
Die bestehenden allgemeinen, sowie die für den einzelnen Fall etwa erteilten beson- 
deren Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Sicherheit 
des öffentlichen Verkehrs müssen in allen Fällen eingehalten werden. Die Ortspolizei- 
behörde ist verpflichtet, die in dieser Hinsicht für solche Versammlungen und Aufszüge 
maßgebenden Vorschriften den Veranstaltern auf ihre Anfrage mitzuteilen. Die bisher 
in einzelnen Orten vorgeschriebene straßenpolizeiliche Genehmigung von Aufzügen durch 
die Ortspolizeibehörde ist aufgehoben. 
Zu § 11 des Gesetzes. 
VIII. 
Ist bei einer öffentlichen Versammlung oder bei einem Aufzug das Mitführen 
bestimmter Waffen üblich, so ist in der Erteilung der Genehmigung der Versammlung 
oder des Aufzugs auch die Ermächtigung zum Erscheinen mit diesen Waffen enthalten. 
Ist für derartige Versammlungen oder Aufzüge eine Genehmigung nicht erforder- 
lich, so muß die Ermächtigung zum Erscheinen mit Waffen besonders eingeholt werden. 
Zuständig zur Erteilung der Ermächtigung ist das Oberamt. 
Zu 12 Abs. 4 des Gesetzes. 
L. 
Solange nicht eine anderweite gesetzliche Regelung erfolgt, ist in den in § 6 Abs. 3 
des Gesetzes bezeichneten Versammlungen auch der Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache 
zulässig. 
Ebenso ist in anderen öffentlichen Versammlungen einzelnen Rednern der Gebrauch 
einer nichtdeutschen Sprache gestattet. 
Weitere Ausnahmen von der Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Gesetzes können im 
einzelnen Fall von dem Oberamt zugelassen werden.
	        
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