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86.
Die Beschaffung des zur Anlegung der Bahnen und ihrer Zubehörden erforderlichen
Grund und Bodens und die Beseitigung aller gegen die Anlegung oder den Betrieb der
Bahnen gerichteten privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.
87.
Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahnen erforderlichen
Eigentums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), zur Anwendung.
88.
Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Verlegung oder Änderung der Bahnen, die
durch die Ausführung neuer Eisenbahnlinien oder sonstiger Eisenbahnanlagen des Staats
oder durch Änderungen an bestehenden Eisenbahnlinien oder sonstigen Eisenbahnanlagen
des Staats nach dem Ermessen der Staatseisenbahnverwaltung erforderlich wird, auf
eigene Rechnung nach Anordnung der Aufsichtsbehörde und innerhalb der von dieser zu
bestimmenden Frist vorzunehmen. Ein Ersatzanspruch wegen der bei solchem Anlaß ein-
tretenden Störungen oder Unterbrechungen seines Betriebs steht ihm nicht zu. Auch hat
der Unternehmer für etwaige Mehrkosten, die der Staatseisenbahnverwaltung beim Bau
oder bei der Anderung ihrer Anlagen durch die Rücksichtnahme auf die Erhaltung des
Straßenbahnbetriebs erwachsen, aufzukommen.
Soweit die Bahnen unter bereits bestehenden oder künftig herzustellenden Staats-
bahnbrücken zu führen sind, hat der Unternehmer die zum Schutz des Straßenbahnver-
kehrs etwa erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Ein Entschädigungs-
anspruch wegen etwaiger Störungen oder Unterbrechungen seines Betriebs, die durch
Bau= oder Unterhaltungsarbeiten an den Staatsbahnbrücken verursacht werden, steht ihm
nicht zu.
899.
Der Bau der Bahnen erfolgt nach den von dem Unternehmer vorgelegten und von
den Auffichtsbehörden genehmigten Plänen. Für den Bau gelten insbesondere folgende
Bestimmungen: "