Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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1) Die Bahnen dürfen ohne besondere Genehmigung des Ministeriums der aus- 
2) 
8) 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, nicht auf eigenem Bahnkörper ge- 
führt werden. Die Spurweite der Bahnen soll 1 m betragen. 
Der Oberbau muß eine Tragfähigkeit erhalten, die dem größten Raddrud 
der zur Verwendung kommenden Betriebsmittel mit Sicherheit genügt. Wo die 
Bahn auf dem Teile der Straße liegt, der dem öffentlichen Fuhrwerkverkehr 
dient, sind Schienen mit Rillen zu verwenden; sonst sind gewöhnliche Schienen 
auf Querschwellen zulässig. 
Schienengleiche Kreuzungen der Straßenbahnen mit bestehenden oder noch zu 
erbauenden Staatsbahnen sind ausgeschlossen. 
Für Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen Straßenbahnen und Privat— 
anschlußgleisen werden erforderlichenfalls auf Grund der örtlichen Verhältnisse 
besondere Sicherheitsvorschriften erlassen. 
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt 
vorbehalten: 
a. die Feststellung der Bahnlinien in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, 
b. die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, der für die auf dem 
Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die Be- 
stimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße 
der Fahrzeuge, 
c. die Genehmigung der Projekte aller für die erstmalige Herstellung und den 
Betrieb der Bahnen bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, der 
Projekte für Erweiterungsbauten und Bauveränderungen, sowie der Projekte 
für die Fahrzeuge und die Bestimmung ihrer Anzahl, 
d. die Erlassung von Vorschriften für die Einfriedigung der Bahnen, für die 
Anbringung von Abschlußvorrichtungen sowie für die Aufstellung von War- 
nungstafeln an Wegübergängen und für die Aufschriften dieser Tafeln. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Anderung und Er- 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Staatsaufsichtsbehörde solche wegen 
der Sicherheit des Bahnbetriebs oder im Interesse des Straßenverkehrs für er- 
forderlich erachtet.
	        
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