Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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2) bei den Strecken: 
Cannstatt--Münster 
Gaisburg—Wangen 
Wangen— Untertürkheim 
Wangen—Hedelfingen 
3) bei den Strecken: 
Feuerbach Bahnhof—Zuffenhausen 
Zuffenhausen — Ludwigsburg . .. . . 1 
4) bei der Strecke Hedelfingen — Eßlingen in spätestens vier Jahren, 
je gerechnet von der Ausfolgung dieser Genehmigungsurkunde an. 
Dem Unternehmer kann jedoch auf Ansuchen eine Verlängerung der Fristen gewährt 
werden, wenn Ereignisse eintreten, die ohne seine Schuld den Beginn oder die Fortsetzung 
des Baus wesentlich erschweren. Ebenso kann eine Verlängerung der Fristen für die- 
jenigen Strecken bewilligt werden, die infolge der in Aussicht stehenden Ausführung neuer 
oder der Anderung bestehender Eisenbahnlinien oder sonstiger Eisenbahnanlagen des Staats 
in kurzer Zeit verlegt oder geändert werden müßten (vergl. § 8 Abs. 1). 
  
in spätestens zwei Jahren, 
  
in spätestens drei Jahren, 
Der Unternehmer ist von der Verpflichtung zur Ausführung und Inbetriebnahme der 
Strecken Zuffenhausen— Kornwestheim—Ludwigsburg beziehungsweise Hedelfingen—Eß-- 
lingen befreit, wenn es ihm nicht möglich ist, bis spätestens 1. April 1909 mit den an 
der betreffenden Strecke beteiligten Gemeinden auf der Grundlage der den Gemeinden zu- 
gestellten Vertragsentwürfe Vereinbarungen über die von den Gemeinden zu über- 
nehmenden Leistungen zu treffen. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, kann jedoch 
von dem Unternehmer die Ausführung und Inbetriebnahme der genannten Strecken oder 
von Teilstrecken derselben verlangen, wenn und soweit nach den Ergebnissen von fünf 
aufeinanderfolgenden Betriebsjahren der zuerst ausgeführten Strecken oder mit Rücksicht 
auf eine etwaige dem Unternehmer für die weiteren Strecken oder Teilstrecken geleistete 
Ertragsgarantie für das Gesamtunternehmen auch nach Ausführung und Inbetrieb- 
nahme der weiteren Strecken oder Teilstrecken ein Reinertrag von mindestens 5% in 
Aussicht genommen werden kann. Das in Frage stehende Verlangen kann nur inner- 
halb zwanzig Jahren von der Ausfolgung der Genehmigungsurkunde an gestellt werden.
	        
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