Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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§L 16. 
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reserve- 
fonds zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des 
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außer- 
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen Erneuerungs- 
sonds nach einer von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs- 
abteilung, festzustellenden und nach regelmäßigen Zeiträumen einer Durchsicht zu unter- 
werfenden Vorschrift zu bilden. 
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus- 
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministeriums 
unterbleiben. 
§17. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Genehmigungs- 
urkunde und durch die Vorschriften über die Benützung öffentlicher Wege auferlegten 
Verpflichtungen eine Sicherheit von 50 000 entweder in bar oder durch Verpfändung 
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen, die zum Nenn- 
wert, falls jedoch der Kurswert höher ist, zum Kurswert berechnet werden. 
Die dem Unternehmer durch die Genehmigung eingeräumten Rechte treten erst nach 
übergabe der Sicherheit an die mit deren Verwahrung beauftragte Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen in Kraft. 
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten der 
Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand. 
Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so ist der Unternehmer 
verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den 
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Sicherheit kann in ihrem ganzen Betrage von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten 
der Staatskasse für verfallen erklärt werden, falls der vorgeschriebene Termin für die 
Vollendung und Inbetriebsetzung auch nur einer der Bahnen nicht eingehalten wird. 
Nach Vollendung und Inbetriebnahme aller Bahnlinien wird die Sicherheit zur 
Hälfte zurückgegeben.
	        
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