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Wassereimern oder Handspritzen aufzustellen, damit durch zerspringende Fenster oder
Dachziegel etwa einfallende Funken sofort abgelöscht werden können. Im Falle dringender
Gefahr für das Kanzleigebäude ist der Kanzleivorstand herbeizurufen, der über das
Flüchten der Kassen, Akten und sonstigen Gegenstände zu bestimmen hat. Bei Gefahr
im Verzug kann auch ein anderer Beamter oder der Hausmeister oder Diener selbst die
Flüchtung anordnen. «
83.
Sämtliche Kanzleivorstände haben im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde
Einleitung dahin zu treffen, daß für den Fall eines Brandes im Kanzleigebäude oder
in gefährlicher Nähe desselben zur Flüchtung und Bewachung der Kassen, Akten und
sonstigen Gegenstände von Wert die nötigen Leute sowie ein geeigneter Flüchtungsraum
zur Verfügung stehen. Die Flüchtung dieser Gegenstände sollte womöglich unter Mit-
wirkung der eigenen sachkundigen Beamtenschaft geschehen, die deshalb ungehinderten
Zutritt zum Brandplatz haben muß, wozu nach Umständen die Ausstattung mit Feuer-
binden sich empfiehlt. Bei größeren staatlichen Gebäuden haben sie dafür zu sorgen,
daß die leitenden Persönlichkeiten der Feuerwehren sich eine genügende Lokalkenntnis
verschaffen. Sofern die Kanzleivorstände in dem Kanzleigebäude wohnen und bei Ent-
deckung eines Brandes anwesend sind, haben sie die Ausführung der nach § 2 Abf. 3
zu treffenden Maßnahmen zu überwachen.
84.
Bei jedem Brand im Kanzleigebäude oder in gefährlicher Nähe desselben haben sich
die Kanzleivorstände, die in den Gebäuden wohnenden Beamten und die von den Vor-
ständen der Kanzleien etwa sonst noch bezeichneten Beamten (weitere Kollegialmitglieder,
Registratoren, Kassiere) daselbst einzufinden.
§ 5.
In jedem Kanzleigebäude, in welchem sich eine Wasserleitung mit Zapfstellen be-
findet, sind in deren Nähe Löscheimer oder andere geeignete Gefäße an passenden Stellen
bereit zu halten.