Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Wassereimern oder Handspritzen aufzustellen, damit durch zerspringende Fenster oder 
Dachziegel etwa einfallende Funken sofort abgelöscht werden können. Im Falle dringender 
Gefahr für das Kanzleigebäude ist der Kanzleivorstand herbeizurufen, der über das 
Flüchten der Kassen, Akten und sonstigen Gegenstände zu bestimmen hat. Bei Gefahr 
im Verzug kann auch ein anderer Beamter oder der Hausmeister oder Diener selbst die 
Flüchtung anordnen. « 
83. 
Sämtliche Kanzleivorstände haben im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde 
Einleitung dahin zu treffen, daß für den Fall eines Brandes im Kanzleigebäude oder 
in gefährlicher Nähe desselben zur Flüchtung und Bewachung der Kassen, Akten und 
sonstigen Gegenstände von Wert die nötigen Leute sowie ein geeigneter Flüchtungsraum 
zur Verfügung stehen. Die Flüchtung dieser Gegenstände sollte womöglich unter Mit- 
wirkung der eigenen sachkundigen Beamtenschaft geschehen, die deshalb ungehinderten 
Zutritt zum Brandplatz haben muß, wozu nach Umständen die Ausstattung mit Feuer- 
binden sich empfiehlt. Bei größeren staatlichen Gebäuden haben sie dafür zu sorgen, 
daß die leitenden Persönlichkeiten der Feuerwehren sich eine genügende Lokalkenntnis 
verschaffen. Sofern die Kanzleivorstände in dem Kanzleigebäude wohnen und bei Ent- 
deckung eines Brandes anwesend sind, haben sie die Ausführung der nach § 2 Abf. 3 
zu treffenden Maßnahmen zu überwachen. 
84. 
Bei jedem Brand im Kanzleigebäude oder in gefährlicher Nähe desselben haben sich 
die Kanzleivorstände, die in den Gebäuden wohnenden Beamten und die von den Vor- 
ständen der Kanzleien etwa sonst noch bezeichneten Beamten (weitere Kollegialmitglieder, 
Registratoren, Kassiere) daselbst einzufinden. 
§ 5. 
In jedem Kanzleigebäude, in welchem sich eine Wasserleitung mit Zapfstellen be- 
findet, sind in deren Nähe Löscheimer oder andere geeignete Gefäße an passenden Stellen 
bereit zu halten.
	        
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