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22.
Der Staat kann gemäß Art. 9 des E vom 18. April 1843, betreffend den
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahnanlagen (vergl. § 21 Abs. 2), jedoch
nur des ganzen Netzes, nicht auch einer einzelnen Linie, verlangen. Dem Unter-
nehmer, dem das Verlangen der Abtretung mindestens ein Jahr vor dem Tag der über-
nahme angekündigt werden muß, ist in diesem Fall das von ihm aus eigenen Mitteln
aufgewendete Anlagekapital zu ersetzen. Die Größe dieses Anlagekapitals wird alsbald
nach Vollendung der einzelnen Linien und für jede gesondert ausgemittelt (vergl. 8§ 9)
und bei späteren Ergänzungs= und Erweiterungsbauten, die nicht als Unterhaltungs-
arbeiten anzusehen sind, berichtigt. Im Fall einer Anderung der Bahnanlagen, ins-
besondere der Verlegung einzelner Bahnstrecken, kommt nur der Aufwand für die neue
Anlage in Betracht, während der Aufwand für die ursprüngliche Anlage ausscheidet. Als
Anlagekapital gelten nur die für den Bau tatsächlich aufgewendeten Beträge, also unter
Abzug aller Rabatte, Skonti, Provisionen jeder Art, einschließlich etwaiger durch ein
Gesellschaftsverhältnis usw. mit dem Bauunternehmer erzielten Konsortialgewinne. Zur
Erleichterung dieser Feststellung wird der Unternehmer die größeren Lieferungen und
Arbeiten, soweit als möglich, im Submissionswege vergeben.
Macht der Staat von seinem Erwerbungsrecht Gebrauch, so ist er berechtigt, gleich-
zeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen Fahrzeuge, Betriebsgerätschaften, Vorräte
usw. gegen Erstattung des von Sachverständigen festgestellten Wertes an sich zu ziehen.
Mit übergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds an den Staat
abzuliefern.
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahn oder ihre Zubehörden sich
in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für ihre vollständige Instandsetzung,
der nötigen Falls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstattenden Anlage-
kapital abgezogen, soweit er nicht durch den Erneuerungsfonds gedeckt wird.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, der Unternehmer und die Ministerial-
abteilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständigen zu wählen. Die
Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 406 der Zivilprozeß-
ordnung abgelehnt werden. über die Ablehnung entscheidet der Vorstand des Verwaltungs-
gerichtshofs als Schiedsrichter.