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Fracht von 2 Pfennig für je 100 Kilogramm und das Kilometer nach dem monat-
lichen Durchschnittsgewicht der beförderten Poststücke.
Außerdem hat der Unternehmer der Postverwaltung das Anhängen von Postbrief-
tästen an die Wagen unentgeltlich zu gestatten.
Auf Verlangen der Postverwaltung hat der Unternehmer ferner gegen eine an-
gemessene Vergütung die Benützung einzelner Bahnstrecken zur überführung eigener der
Paketbeförderung dienender Wagen der Postverwaltung sowie die Herstellung von An-
schlußgleisen zu diesem Zweck zuzulassen. "
827.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen mit
Militäranwärtern und beziehungsweise Inhabern des Anstellungsscheins, die das vier-
zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staatseisenbahndienst
in dieser Beziehung und insbesondere über die Ermittelung der Militäranwärter usw. be-
stehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zu besetzen.
8 28.
Für Kriegsbeschädigung und Zerstörungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt notwendig
gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des § 31 des Reichsgesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder
gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahnen keine Schadloshaltung vom Staate ver-
langt werden.
829.
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Genehmigungsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des § 4 durch das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Vertehrsabteilung, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden.
Soweit die Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige Ver-