Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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äußerung der als Sicherheit hinterlegten Pfänder zum Vollzug gegen den Unternehmer 
gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vorschriften 
über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
g 30. 
Die Sportel für die Erteilung der Genehmigung wird auf Grund der Nr. 21 des 
Sporteltarifs auf den Betrag von 500 festgesetzt. 
Stuttgart, den 2. Juni 1908. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung. 
Weizsäcker. 
Bekauntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausslellung ärzklicher Zeugnisse für militärpftichtige Deutsche in 
Lpanien. Vom 16. Mai 1908. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 4. Mai 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1908 
Nr. 21 S. 184) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 16. Mai 1908. 
Picschek. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Dem Königlich Württembergischen Stabsarzt a. D. Dr. med. Otto Wendel in Madrid ist 
auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im 
§ 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Spanien haben. 
Berlin, den 4. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just.
	        
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