Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Gebühr beträgt ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit der Amtsstelle innerhalb 
oder außerhalb der Geschäftszeit in Anspruch genommen wird, 
1. für Krafträder...w .... 2Mark, 
2. für Kraftwagen 
a) sofern die Erlaubniskarte für einen eintägigen Aufenthalt im 
Inlande berechtigstttt.w 2 „ „ 
b) in sonstigen Fällen . ..5,, 
Tritt an die Stelle einer Erlaubniskarte unter Anrechnung des für diese ent- 
richteten Abgabebetrags eine Karte von längerer Gültigkeitsdauer, so ist auf die 
Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens derjenige Betrag anzurechnen, welcher 
bereits auf Grund der früheren Karten für das Kennzeichen bezahlt worden ist. 
Die Entrichtung der Gebühr und deren Oöhe ist auf der Erlaubniskarte zu 
vermerken. Der Vermerk ist bei der Umschreibung der Erlaubniskarte und bei der 
Verlängerung der Aufenthaltsdauer — im letzteren Falle unter Angabe des nach- 
erhobenen Betrags — auf die neue Karte zu übertragen."“ 
Stuttgart, den 3. Juni 1908. 
Pischek. Geßler. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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