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In den Kanzleigebäuden der Zentral= und Mittelstellen find außerdem an geeigneten
Plätzen eigentliche Löschgeräte aufzustellen und zwar, wenn eine Wasserleitung nicht ein-
gerichtet ist, Handspritzen oder Extinkteure, Minimaxapparate, Wasserfässer mit Lösch-
eimern und ähnliche Gefäße. Soweit in Dienstgebäuden mit Wasserleitung oder mit
besonderer Feuerlöschleitung Schläuche mit Feuerhahnen, Strahlrohr und Mundstück
angebracht sind, ist dafür zu sorgen, daß die Schläuche stets gebrauchsfertig und leicht
zugänglich an der Verwendungsstelle aufbewahrt werden. Die Steigrohrleitungen, welche
während der wärmeren Jahreszeit gefüllt und betriebsfertig gehalten werden müssen,
sind bei Eintritt kalter Witterung, sobald die Temperatur unter Null Grad sinkt, zu
entleeren, wenn dieselben nicht frostfrei gehalten werden können. Für diejenigen Kanzlei-
gebäude, in welchen zwar eine Wasserleitung, aber keine besondere Feuerlöschleitung ein-
gerichtet ist, sind die Vorschriften in § 3 der Belehrung über die Behandlung der Haus-
wasserleitungen (Anlage VI der Ministerialverfügung vom 15. September 1903, Reg.Bl.
von 1906 S. 43) zu beachten. Wenn Zentralheizung in einem Kanzleigebäude ein-
gerichtet ist, sind die Steigleitungen stets gefüllt zu halten.
über die nach den örtlichen Verhältnissen gebotene Anschaffung und Unterhaltung
von Flüchtungsmitteln, Feuerlöschgeräten und Einrichtungen verfügen die Vorstände der
betreffenden Stellen vorbehältlich der etwa vorgeschriebenen Einholung höherer Genehmigung
zu dem erwachsenden Kostenaufwand.
Die Flüchtungsmittel und Löschgeräte, sowie die Löschvorrichtungen sind alljährlich
zweimal unter Beiziehung der beteiligten Beamten auf ihre Vollständigkeit und ihre
Gebrauchsfähigkeit zu prüfen, wobei für baldige Ausbesserung und Ergänzung schad-
hafter und abgängiger Geräte und Vorrichtungen Sorge zu tragen ist. Wo Extinkteure
(Minimaxapparate, Radikal, Excelsior, Gasspritzen u. dergl.) vorhanden sind, empfiehlt
sich eine einmonatliche Kontrolle.
86.
Jedem Hausmeister oder dem seine Verrichtung versehenden Diener ist ein Abdruck
der gegenwärtigen Kanzleifeuerordnung zu übergeben, auf welchem die für die einzelnen
Kanzleigebäude nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu treffenden besonderen
Anordnungen enthalten sind und insbesondere die für die Flüchtungsarbeiten vor-
gesehene Mannschaft und der Flüchtungsraum bezeichnet ist.