Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Ober- 
söllbach durch den Schultheißen Breutner daselbst vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Jagstkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. « 
Gegeben Bebenhausen, den 17. Juni 1908. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
—–——. —— — — — 
HBekauntmachung des Ministeriums der answärtigen Augelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend die Anderung der Telegraphenordnung für Württemberg. Vom 25. Juni 1908. 
Die Telegraphenordnung für Württemberg vom 13. Juli 1904 wird wie folgt 
geändert: 
1) In S2 unter lII ist im 2. Satz hinter „Seetelegramme“ einzuschalten: 
oder um Funkentelegramme. 
2) In § Gunterhssind im 2. Satz die Wörter „entweder als Handelsmarken“ 
bis „(vergl. 88 2, III und 15, 1)“ zu ersetzen durch: 
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handels- 
marken angewandt werden (s. §§ 2, III, 15, I und 15 a, II). 
3) Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§ 15 a. Funkentelegramme. 
I. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen 
Küstenstationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen 
in See gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem 
amtlichen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
II. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 unter II 
bis V enthaltenen Vorschriften. ·
	        
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