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III. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst voll-
ständig sein; sie hat zu enthalten:
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist,
unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit,
des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuch;
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb
der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum
Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender
Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation ge-
richtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage
zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines
solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Auf-
gabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich
verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt
sie den Absender davon.
V. Unzulässig sind:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort,
b) telegraphische Postanweisungen,
c) Telegramme mit Vergleichung,
d) Telegramme mit Empfangsanzeige,
e) nachzusendende Telegramme,
) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung
auf den Linien des Telegraphennetzes handelt,
g) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Be-
stimmungen handelt,
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VI. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar:
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