Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Verträge maßgebend; ferner 
gilt die Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Abs. erhält die Bezeichnung J. 
Stuttgart, den 25. Juni 1908. Weizsäcker. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegsweseus, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeuguisse für militärpftichtige Ventsche 
in Argentinien, Urugnay und paragnay. Vom 12. Juni 1908. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 31. Mai 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1908 
Nr. 26 S. 213) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 12. Juni 1908. 
Pischek. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 9. April 1907 (Zentralblatt S. 837) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die dem praktischen Arzte Dr. Friedrich Wilhelm Delius 
in Buenos Aires an Stelle des beurlaubten Dr. Th. Lackmann auf Grund des § 42 Ziffer 2 W.O. 
erteilte Ermächtigung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argentinien, Uruguay oder 
Paraguay bis zum 30. April 1909 verlängert worden ist. 
Berlin, den 31. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Genehmigung der Max Enyth-Stiftung in Ulm. Vom 6. Mai 1908. 
Seine Königliche Majestät haben am 27. April ds. Is. der Max Eyth- 
Stiftung in Ulm die nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 6. Mai 1908. 
*) Württ. Reg. Bl. von 1907 S. 194/195. 
Pischek.
	        
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