Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Ferner ist mindestens ein Abdruck in jedem Kanzleigebäude an geeigneter Stelle 
auszuhängen. 
Diesen Abdrücken sind die wesentlichsten Bestimmungen der in § 1 erwähnten Vor- 
schriften anzuhängen. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1907. 
Schmidlin. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. von Marchtaler. Zeyer. 
  
Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Ernennung eines Kellvertretenden Vorsitzenden der Jachverständigenkammer für 
Werke der bildenden Künste. Vom 11. Januar 1908. 
Seine Königliche Mojestät haben am 10. ds. Mts. den Oberbaurat Eisen- 
lohr in Stuttgart zum stellvertretenden Vorsitzenden der Sachverständigenkammer für 
Werke der bildenden Künste für Württemberg, Baden und Hessen allergnädigst zu er- 
nennen geruht. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. November 1907 
(Reg. Bl. S. 781) hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 11. Jannar 1908. 
Schmidlin. 
Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend den Verkehr mit den Geheimmitteln gleichgestellten Stoffen. Vom 22. Dezember 1907. 
Auf Grund der Art. 28 a und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 0 
wird Nachstehendes verfügt: 
  
§ 1. 
Folgende Stoffe, welche als Heilmittel gegen Krankheiten in Verkehr gebracht 
werden, sind den Geheimmitteln gleichgestellt:
	        
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