Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Gesamtverzeichnis 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
VNeuerkungen: 
1. Die mit * bezeichneten Anstalten gymnasialen oder realgymnafialen Charakters sind befugt, 
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen beziehungsweise Eng- 
lischen befreiten Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterrichte regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda 
ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem fbbezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Abersic#t. 
Onentliche Lehranfalten. Seite Sen 
Gymnasien (A. . ... 184 Realschulen (0. c). . . ..... .. 202 
Realgymnasien (A. h)sl 193 Offentliche Schullehrerseminare (C. 45)0 209 
Oberrealschulen (A. c.. .. . ... 196 Andere öffentliche Lehranstalten (C. c) 213 
Progymnasien .a) 198 Prin#at-Lehranstalten: 
Realprogymnafien (B. h5h5) 198 ) Schullehrerseminare 3 
Nealschulen B. ... .... 198 b) Andere Privat-ehranstalten z1 
Progymnasien G ). 199 «———— 
Reacptogymnasien(c.b)........ 201 Lehranftalten im Anslande 216 
  
öffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, d. h. 
der einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weit verbreiteter Bezeichumz) 
bei Vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymmasten. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Allenstein, 
i 
I 
Altona: Gymnasium (verbunden mit Realpto- 
gymnasium), 
Andernach, 
Anklam, 
Arnsberg,
	        
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