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einem Kanton gestanden hat, aus dem die Einfuhr von Rindern und Ziegen
nach Württemberg verboten ist und
b) am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 30 Tage
vor der Absendung eine auf Rinder oder Ziegen übertragbare Seuche nicht
geherrscht hat.
B. Die tierärztliche Gesundheitsbescheinigung.
Auf dem Ursprungszeugnis ist durch einen beamteten Tierarzt zu bescheinigen,
daß er das Tier frühestens 24 Stunden vor der Absendung untersucht und frei
von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden hat.
C. Die Desinfektionsbestätigung.
Sie ist von der Eisenbahnbehörde des Verladeortes auszustellen und hat
dahin zu lauten, daß die Tiere in unmittelbar vor der Verladung ordnungs-
mäßig desinfizierten Eisenbahnwagen verladen worden sind.
Sämtliche Bescheinigungen sind mit Ort, Tag, Monat und Jahr der Aus-
stellung zu unterfertigen, handschriftlich zu unterzeichnen und mit einem Dienst-
stempel zu versehen oder in Ermangelung eines solchen amtlich zu beglaubigen.
Für Rinder, mit Ausnahme der Kälber unter 3 Monaten, sind Einzel-
pässe auszustellen, für Kälber unter 3 Monaten und für Ziegen sind Gesamt-
pässe zulässig. Jedoch müssen die Tiere in den Gesamtpässen nicht nur nach der
Stückzahl, sondern auch nach Gattung, Geschlecht, Rasse und besonderen Mert-
malen so gekennzeichnet sein, daß die Feststellung der Identität gesichert ist.
Sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen haben nur 6 Tage Gültigkeit,
den Tag der Ausstellung mit eingerechnet.
er Grenztierarzt hat an der Eintrittsstelle die vorgeschriebenen Viehpässe auf
ihre ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen, die Identität der Tiere festzustellen
und die Tiere auf das Freisein von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen
sorgfältig zu untersuchen.
Findet der Grenztierarzt die Viehpässe völlig in Ordnung, die Identität der
Tiere gesichert und ihren Gesundheitszustand unverdächtig, so hat er dem Ein-
bringer zur Erwirkung der zollamtlichen Eintrittsbehandlung die Einfuhrerlaubnis
schriftlich zu erteilen und die Bezirkspolizeibehörde des Bestimmungsorts auf
kürzestem Weg auf. Kosten des Einführenden zu benachrichtigen.