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Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 129 der Gewerbeordnung ist die
Kreisregierung, im Falle des § 133 der Gewerbeordnung das Verwaltungskollegium der
Zentralstelle für Gewerbe und Handel.
8§2.
In allen Fällen, in denen die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen durch die
höhere oder untere Verwaltungsbehörde verliehen wird (§ 129 Abs. 2, 3, § 129 a Abs. 3
der Gewerbeordnung, Art. II Nr. I des Gesetzes vom 30. Mai 1908), haben diese Be-
hörden von der erfolgten Verleihung der Handwerkskammer und der Ortspolizeibehörde
der gewerblichen Niederlassung, in Ermangelung einer solchen der Ortspolizeibehörde des
Wohnorts des Berechtigten Kenntnis zu geben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 129
Abs. 2 der Gewerbeordnung hinsichtlich des Widerrufs der Anleitungsbefugnis. Ist vor
der Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer der Handwerkskammer die Innung
gehört worden (§ 129 Abs. 2 Satz 2), so ist auch dieser Kenntnis zu geben. Zu den
Mitteilungen über die Verleihung ist das in der Anlage enthaltene Muster zu verwenden.
Die Verwaltungsbehörde hat dem Berechtigten über die erfolgte Verleihung eine
Bescheinigung zu erteilen.
Zu § 129 der Gew.O.
§ 3.
Von der in Satz 2 und 3 des § 129 Abs. 3 der Gewerbeordnung vorbehaltenen
Befugnis, Personen, welche eine Meisterprüfung nicht bestanden haben, als Vertreter des
Lehrherrn außer in dem Fall des Todes des Gewerbetreibenden (Satz 1) die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen zu erteilen, ist Gebrauch zu machen, wenn erhebliche Gründe
der Billigkeit vorliegen. Auch für die untere Verwaltungsbehörde (Satz 2) wird es sich
in der Regel empfehlen, vor ihrer Entschließung die Handwerkskammer zu hören.
§ 4.
Die Anerkennung einer weder staatlichen noch staatlich unterstützten Lehrwerkstätte
oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt (§ 129 Abs. 5, vergl. auch § 126b Abs. 3
der Gewerbeordnung) erfolgt durch das Ministerium des Innern. Gesuche um Herbei-
führung der Anerkennung sind an die Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu richten.
Die erfolgte Anerkennung wird öffentlich bekannt gemacht.