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Polizeilicher Vorschrift mit einer den Namen und Wohnort des Besitzers bezeichneten
Tafel versehen sein müssen, neben dieser, bei den übrigen Fuhrwerken an dem Geschirr
an sichtbarer Stelle anzubringen. (Vergl. jedoch 8 11.)
8 10.
Der Besitzer des verseuchten oder seucheverdächtigen Pferdebestandes oder der Vertreter
des Tierbesitzers ist anzuhalten, von jeder Neuerkrankung unter dem Bestande unverzüglich
Der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch das erkrankte Pferd unter Gehöftsperre
zu halten und abzusondern.
Von der erstatteten Anzeige hat die Ortspolizeibehörde ohne Verzug dem Oberamt
Mitteilung zu machen, das seinerseits die erforderlichen Schutzmaßregeln durchzuführen
(§ 4) und den beamteten Tierarzt zu benachrichtigen hat.
11.
Wenn der Durchführung der im vorstehenden bezeichneten Maßnahmen besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen, darf bezüglich der Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6
Abs. 1 und §8§ 7 bis 9 Erleichterung oder Nachlaß insoweit gewährt werden, als nach
der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch nicht
herbeigeführt oder erheblich vergrößert wird. Insbesondere kann in größeren Orten die
Aufstellung von Tafeln an den Eingängen des Seuchenorts (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und
allgemein die Kennzeichnung von Kutschen, Leichenwagen und dergl. (§ 9) nachgelassen,
sowie bei größeren Pferdebeständen die Sperre (§ 5 Abs. 2 Satz 1, §8§ 6 bis 9) auf
einzelne Teile des Seuchengehöfts beschränkt werden.
8 12.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben:
wenn der Seucheverdacht nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes sich als un-
begründet erweist,
oder
wenn nach der Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Frist von fünf Wochen
vergangen, nach dieser Frist die Unverdächtigkeit des Pferdebestandes durch den