Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Wirte und andere Personen, welche gewerbsmäßig Gäste beherbergen, sowie alle 
übrigen Haushaltungsvorstände sind verbunden, aus Rußland nach Württemberg 
zureisende Personen, welche sich innerhalb der letzten fünf Tage vor ihrer Ankunft in 
einem von der Cholera betroffenen russischen Gouvernement oder Ort aufgehalten haben, 
binnen 15 Stunden nach ihrer Ankunft schriftlich oder mündlich bei der Ortspolizei- 
behörde ihres Aufenthaltsortes zu melden. Unter zureisenden Personen sind nicht nur 
ortsfremde Personen, die von auswärts eintreffen, sondern auch ortsangehörige Personen 
zu verstehen, die nach längerem oder kürzerem Verweilen in einer von der Cholera be- 
troffenen Ortschaft oder in einem solchen Gouvernement nach Hause zurückkehren. 
Die Meldungen sind von der Ortspolizeibehörde unverzüglich dem Oberamt vor- 
zulegen, welches den Gesundheitszustand der betreffenden Personen gemäß § 8 der An- 
weisung zur Bekämpfung der Cholera (zu vergl. den Erlaß des Ministeriums des Innern 
vom 24. April 1904, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, Amtsbl. 
S. 263) fünf Tage lang ärztlich beobachten zu lassen hat. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden auf Grund des § 45 Nr. 4 des 
genannten Reichsgesetzes bestraft. 
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 1. Oktober 1908. 
Pischek. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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