Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkasse. 
Erster Abschnitt. 
Zweck der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 1. 
Die Württembergische Sparkasse ist eine von der verewigten Königin Katharina 
Majestät mit Genehmigung der Staatsregierung gegründete, nun unter die besondere 
Fürsorge Seiner Majestät des Königs Wilhelm II. und unter das Protektorat 
Ihrer Moajestät der Königin Charlotte gestellte, mit der Zentralleitung des Wohl- 
tätigkeitsvereins in Verbindung gesetzte Anstalt zu Verwaltung der von Einzelnen (vergl. 
übrigens Art. 3) aus den minder bemittelten Volksklassen des Königreichs ersparten 
oder von Menschenfreunden für dieselben zurückgelegten Gelder. 
Zweiker Kbschnitkk. 
Berechtigung zur Teilnahme an der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 2. 
Die Benützung der Anstalt steht jedem Einwohner des Königreichs offen, der zu 
den minder bemittelten Volksklassen zu rechnen ist. 
Württembergische Staatsangehörige sind zur Teilnahme berechtigt, auch wenn sie 
außerhalb des Landes sich aufhalten, wofern sie nicht ihren dauernden Aufenthalt außer- 
halb Deutschlands nehmen. 
Art. 3. 
Die Beteiligung an der Württembergischen Sparkasse steht auch zu: 
1. Privatanstalten und Vereinen, welche wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken 
dienen, sowie Pfennigsparkassen und ähnlichen Unternehmungen; 
2. den unter öffentlicher Verwaltung stehenden Anstalten, Stiftungen und Kassen, 
welche wohltätigen, kirchlichen und Unterrichtszwecken gewidmet sind und nicht 
mehr als 10 000 Mark Kapitalvermögen besitzen; 
3. den auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 errichteten 
Krankenkassen.
	        
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