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Art. 4.
Die kleinste Summe, welche der Anstalt als Einlage übergeben werden kann, ist
eine Mark. Nur volle Markbeträge werden angenommen.
Im Laufe eines Rechnungsjahres können von einem Teilnehmer Einlagen nur bis
zum Betrag von 500 Mark gemacht werden; es steht jedoch dem Verwaltungsausschuß
(Art. 26) zu, ausnahmsweise aus besonderen Gründen höhere Beträge anzunehmen.
Hat das ganze Guthaben eines Einlegers einschließlich der hinzugewachsenen Zinsen
(Art. 6 Abs. 4) 5000 Mark erreicht, so werden weitere Einlagen nicht angenommen.
Wohl aber darf der Einleger fernerhin die Zinsen anwachsen lassen.
Gehen Einlageguthaben auf einlageberechtigte Personen im Wege der Vererbung
über, so können sie insoweit auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, als dadurch bei
diesem der zugelassene Höchstbetrag von 5000 Mark nicht überschritten wird.
Auf Vormundschaften und Pflegschaften, sowie auf die Einleger des Art. 3 findet
die Beschränkung in den jährlichen Einlagen (Abs. 2) keine Anwendung. Den Einlegern
des Art. 3 kann der Verwaltungsausschuß außerdem gestatten, zur Ansammlung von
Geldern, die für bestimmte Zwecke bald Verwendung finden sollen, Einlagen bis zu
10 000 Mark zu machen.
Dritter Mbschnitt.
Berhältnis zwischen der Württembergischen Sparkasse und ihren Einlegern.
Art. 5.
Durch die Annahme der Gelder von seiten der Anstalt erlangen diejenigen, auf
deren Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags
und dessen Verzinsung bis zur Rückzahlung von der Anstalt zu verlangen (vergl.
übrigens Art. 13).
Art. 6.
Die Einlagen, welche in den Tagen vom 1. bis 15. des Monats geschehen, werden
vom 16. desselben und die Einlagen vom 16. bis zum letzten Monatstag vom 1. des
folgenden Monats ab verzinst.
Die Verzinsung dauert bis zum ersten Tag desjenigen Halbmonats, in welchem die
Rückzahlung erfolgt. Bei Rückzahlungen, die von der Hauptkasse am letzten eines Monats