Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Art. 4. 
Die kleinste Summe, welche der Anstalt als Einlage übergeben werden kann, ist 
eine Mark. Nur volle Markbeträge werden angenommen. 
Im Laufe eines Rechnungsjahres können von einem Teilnehmer Einlagen nur bis 
zum Betrag von 500 Mark gemacht werden; es steht jedoch dem Verwaltungsausschuß 
(Art. 26) zu, ausnahmsweise aus besonderen Gründen höhere Beträge anzunehmen. 
Hat das ganze Guthaben eines Einlegers einschließlich der hinzugewachsenen Zinsen 
(Art. 6 Abs. 4) 5000 Mark erreicht, so werden weitere Einlagen nicht angenommen. 
Wohl aber darf der Einleger fernerhin die Zinsen anwachsen lassen. 
Gehen Einlageguthaben auf einlageberechtigte Personen im Wege der Vererbung 
über, so können sie insoweit auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, als dadurch bei 
diesem der zugelassene Höchstbetrag von 5000 Mark nicht überschritten wird. 
Auf Vormundschaften und Pflegschaften, sowie auf die Einleger des Art. 3 findet 
die Beschränkung in den jährlichen Einlagen (Abs. 2) keine Anwendung. Den Einlegern 
des Art. 3 kann der Verwaltungsausschuß außerdem gestatten, zur Ansammlung von 
Geldern, die für bestimmte Zwecke bald Verwendung finden sollen, Einlagen bis zu 
10 000 Mark zu machen. 
Dritter Mbschnitt. 
Berhältnis zwischen der Württembergischen Sparkasse und ihren Einlegern. 
Art. 5. 
Durch die Annahme der Gelder von seiten der Anstalt erlangen diejenigen, auf 
deren Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags 
und dessen Verzinsung bis zur Rückzahlung von der Anstalt zu verlangen (vergl. 
übrigens Art. 13). 
Art. 6. 
Die Einlagen, welche in den Tagen vom 1. bis 15. des Monats geschehen, werden 
vom 16. desselben und die Einlagen vom 16. bis zum letzten Monatstag vom 1. des 
folgenden Monats ab verzinst. 
Die Verzinsung dauert bis zum ersten Tag desjenigen Halbmonats, in welchem die 
Rückzahlung erfolgt. Bei Rückzahlungen, die von der Hauptkasse am letzten eines Monats
	        
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