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tunlich ist, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Württem—
berg und in einer weiteren verbreiteten Tageszeitung erfolgen.
Art. 10.
Das Recht der Zurückforderung des Guthabens erlischt, wenn auf einen Einlage—
schein während eines Zeitraums von 30 Jahren zuzüglich der in Art. 8 festgesetzten
Kündigungsfristen weder Einzahlungen geleistet, noch Rückzahlungen verlangt worden
sind. In Betreff der Einlagen, welche mit einem Vorbehalte (Art. 14 und 15) gemacht
sind, beginnt die dreißigjährige Frist erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vorbehalt
in Wegfall kommt. Der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist werden im Falle
des Abhandenkommens des Einlagescheins (Art. 16) durch Zahlungssperre zugunsten des
Antragstellers in Gemäßheit des § 802 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt.
Dem Verwaltungsausschuß (Art. 26) ist anheimgegeben, im einzelnen Falle nach
Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen der Beteiligten auch die Bezahlung solcher
erloschenen Forderungen zu bewilligen.
Art. 11.
Fallen bei dem Besitzer eines Einlagescheins die Voraussetzungen weg, die ihn zur
Teilnahme an der Anstalt berechtigten (Art. 2 und 3), so ist die Einlage spätestens
binnen eines Jahres, von der eingetretenen Veränderung an gerechnet, zurückzuziehen.
Geschieht dies nicht, so ist die Anstalt zu weiterer Verzinsung nicht verbunden (vergl.
übrigens Art. 27 Abs. 2).
Dasselbe gilt beim Ableben des Einlegers, soweit nicht das Einlageguthaben gemäß
Art. 4 Abs. 4 auf den Rechtsnachfolger übertragen wird.
Art. 12.
Wenn ein Nichtberechtigter die Anstalt benützt oder ein Einleger dadurch, daß er
sich mehrere Einlagescheine ausstellen ließ, die Annahme eines höheren Betrags, als zu-
gelassen ist, erlangt hat, so werden die vorschriftswidrig angelegten Gelder alsbald ohne
Zinsen und unter Abzug bereits kapitalisierter Zinsen heimbezahlt.
Dasselbe geschieht, wenn Einlagen auf einen falschen Namen gemacht worden sind.
Die Zahlung erfolgt in diesem Fall an denjenigen, der von dem Gerichte als forderungs-