Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Auch die vor dem 1. Januar 1900 von Pflegern auf den Namen von Pfleglingen 
gemachten Einlagen können in derselben Weise nur mit Genehmigung des Gegenvor- 
mundes oder des Vormundschaftsgerichts erhoben werden. 
Soweit für öffentliche Kassen die Vorschrift besteht, daß zur Erhebung von Spar- 
kasseneinlagen durch den Rechner die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist, dürfen 
Einlagen derselben nur mit dem entsprechenden Vorbehalt angenommen werden. 
Art. 16. 
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Einlagescheins alle Sorge zu 
tragen. Sollte ihm dieser abhanden kommen, so hat er hievon sogleich der Württem- 
bergischen Sparkasse unmittelbar oder durch Vermittlung des nächsten Agenten Anzeige 
zu machen, dabei die Merkmale des Einlagescheins genau anzugeben und dessen Kraftlos- 
erklärung zu beantragen. Die Sparkasse merkt hierauf die Zahlungssperre mit der 
Wirkung vor, daß bis auf weiteres an den Inhaber des Einlagescheins keine Zahlung 
geleistet werden darf. Der Einleger selbst kann eine Zahlung vor der Kraftloserklärung 
des Einlagescheins nicht beanspruchen. Die Kraftloserklärung erfolgt durch die Württem- 
bergische Sparkasse nach Maßgabe des Art. 188 des Württembergischen Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, wobei das Aufgebot im Staatsanzeiger für Württem- 
berg bekannt gemacht wird. 
Dieses Verfahren erstreckt sich nicht auf diejenigen Einlagescheine, bei denen die 
Zahlung an den Inhaber ausgeschlossen ist (Art. 14 und 15). Kommt ein solcher Schein 
abhanden, so findet in gleicher Weise, wie das Aufgebot zur Kraftloserklärung, ein öffent- 
licher Aufruf zur Vorlage des Scheins statt. Erfolgt solche innerhalb der erteilten Frist 
nicht, so kann dem Antragsteller ein neuer Einlageschein ausgestellt oder Zahlung geleistet 
werden. 
Art. 17. 
Die Einlageforderungen bei der Württembergischen Sparkasse können bei Verlust 
fernerer Zinsreichung weder auf einen Dritten übertragen, noch als Faustpfand bestellt 
werden, es sei denn, daß letzteres zur Stellung einer Dienstkaution geschieht. 
Dem diensthabenden Vorsteher (Art. 27) steht es zu, den Verlust der Zinsen nicht 
eintreten zu lassen.
	        
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