Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Pierter Abschnitt. 
ũberweisung von Spareinlagen. 
Art. 18. 
Auf Antrag findet beim Wechsel des Aufenthaltsorts die überweisung von Spar- 
einlagen sowohl von einer auswärtigen Sparkasse an die Württembergische Sparkasse, als 
auch umgekehrt in der Weise statt, daß die Verzinsung nicht unterbrochen wird. 
Bezüglich des zulässigen Höchstbetrags des Einlageguthabens (Art. 4 Abs. 3) gelten 
für die überwiesenen Einlagen die Satzungen der empfangenden Sparkasse. 
überweisungen an die Württembergische Sparkasse werden nur angenommen, wenn 
die Voraussetzungen für die persönliche Einlageberechtigung vorliegen. 
Fünfter KHbschnitt. 
Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1. Vorsteher. 
Art. 19. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Kollegium von sechzehn Vorstehern aus ver- 
schiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und unentgeltlich diesem Geschäfte 
unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zahl bleibt vorbehalten. 
Art. 20. 
Die Vorsteher werden auf Grund eines Vorschlags des Vorsteherkollegiums von 
Seiner Majestät dem König ernannt. 
Art. 21. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
kann eine einmal angenommene Vorsteherstelle nicht wieder niedergelegt werden. 
Art. 22. 
Ein Vorsteher kann auf den Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät 
dem König seiner Stelle enthoben werden. Der Antrag setzt voraus, daß dem Vor-
	        
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