Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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steher Gelegenheit gegeben war, sich hiezu zu erklären, und daß wenigstens neun Vorsicher 
dem Antrag zugestimmt haben. 
Art. 238. 
Die sämtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Rechnungsjahr einen 
Kollegialvorstand (ersten Vorsteher), sowie einen Stellvertreter desselben. 
Der erste Vorsteher und in dessen Verhinderung der Stellvertreter hat die Anstalt 
in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen zu vertreten und für 
dieselbe, soweit dies nicht den Beamten der Anstalt übertragen ist (Art. 29, 30 und 31), 
zu zeichnen. 
Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten Vorstehers und seines Stell- 
vertreters find die übrigen Vorsteher nach einer zum voraus zu bestimmenden Reihenfolge 
zur Vertretung berufen. 
Der jeweilige Stellvertreter ist nicht gehalten, die Dienstverhinderung der vor ihm 
berufenen Vorsteher nachzuweisen. 
Art. 24. 
Der Entscheidung des Vorsteherkollegiums (Art. 19) unterliegen alle Gegenstände, 
welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im allgemeinen sich beziehen, die Aufstellung 
von Verwaltungsgrundsätzen und diejenigen Gegenstände, welche im einzelnen Falle nach 
dem Ermessen des ersten Vorstehers oder des Verwaltungsausschusses (Art. 26) vor das 
Gesamtkollegium zu bringen sind. 
Art. 25. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorsteherkollegiums ist die Anwesenheit von 
wenigstens neun und, wenn es sich um die Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 22), 
von zehn Vorstehern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die vom Vorsitzenden abgegebene Stimme. 
Die Wahlen des ersten Vorstehers, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder 
des Verwaltungsausschusses erfolgen durch schriftliche Abstimmung. 
Art. 26. 
Zur Besorgung und Beaufsichtigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte mit Aus- 
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