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Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Schuldner, sofern
nicht vom ersten Vorsteher ein Dritter beauftragt wird.
Art. 30.
Der Geschäftskreis des Kanzleivorstands und der Buchhalter umfaßt sämtliche auf
die Einlagen und Rückzahlungen sich beziehenden Arbeiten, die Führung der Geschäfts-
bücher und die Stellung der Jahresrechnung.
Der Kanzleivorstand leitet die Geschäfte der Buchhaltung; er ist der unmittelbare
Vorgesetzte der Buchhalter und für richtige Geschäftsbesorgung derselben verantwortlich.
Er unterzeichnet die auf seinen Geschäftskreis bezügliche Korrespondenz gemäß der näheren
ihm vom Verwaltungsausschuß erteilten Anweisung.
Art. 31.
Zur Empfangnahme von Geldern und Wertpapieren und zur Leistung der Zahlungen
ist der Kassier bestellt.
Er bescheinigt für die Einginge — mit Ausnahme der Einlagen (Art. 7) — in
Gemeinschaft mit einem Kontrolleur. Außerdem ist bei Kapitalzahlungen und im Bank-
verkehr noch die Mitunterschrift des Verwaltungskonsulenten erforderlich (Art. 29 Abs. 2).
Die Korrespondenz im Kassenverkehr unterzeichnet der Kassier neben dem Verwal-
tungskonsulenten oder Kanzleivorstand.
Art. 32.
Zur Unterstützung des Verwaltungskonsulenten in allen ihm obliegenden Geschäften
und zur Führung der Sitzungsprotokolle sind die Sekretäre bestimmt.
Dem ersten Sekretär kommt die Stellvertretung für den Verwaltungskonsulenten
zu. Sie geht, wenn auch der erste Sekretär verhindert ist, auf den zweiten Sekretär über.
Art. 33.
Zu Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher der besonders
hiefür von ihnen unter Mitwirkung der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins (Art. 35)
ernannten rechnungsverständigen Revisoren.
3. Agenten.
Art. 34.
Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Einlegern und der Württembergischen