Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Art. 38. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 36) sowie alle Beschlüsse der Vorsteher, 
welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 20, 21 und 
22), werden durch die Zentralleitung Höchstdenselben vorgetragen. 
Art. 39. 
Nach eingeholter Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät (Art. 88) wird der 
Stand der Verwaltung alljährlich von der Württembergischen Sparkasse durch die öffent- 
lichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit der Beurkundung der Kommissäre 
der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins über die erfolgte Abhör der Rechnung und 
über deren Übereinstimmung mit den Büchern der Anstalt, sowie über das Vorhanden- 
sein der Schuldurkunden (Art. 36). 
Siebenter Mübschnitt. 
Auflösung der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 40. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der 
Anstalt eintreten, so soll der vorhandene Vermögensüberschuß als bleibende Stiftung 
zum Besten der minder bemittelten Volksklassen erhalten werden. 
  
Gedruckt in der BMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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