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I. Jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei
Schlachtungen im Inland.
82.
Die von den Fleischbeschauern gemäß § 47 Abs. 2 der bundesrätlichen Ausführungs-
bestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz (Reg. Bl. von 1902 S. 271)
einzureichende statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau ist von dem
Oberamtstierarzt zusammenfassend für den ganzen Oberamtsbezirk anzufertigen, und
zwar sind die Ergebnisse der Beschau durch Tierärzte und durch unter tierärztlicher
Leitung stehende Beschauämter einerseits und durch nichttierärztliche Beschauer anderer-
seits je getrennt in einer besonderen Zusammenstellung und erstmals für das Jahr 1908
nachzuweisen.
Die Zusammenstellungen sind spätestens am 15. April des folgenden Jahres bei
dem Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, einzureichen.
83.
Um dem Oberamtstierarzt die Fertigung dieser Zusammenstellungen zu ermög-
lichen, haben
1. die tierärztlichen Beschauer, und zwar sowohl die ordentlichen als die Ergänzungs-
beschauer, für jeden ihrer Beschaubezirke getrennt, eine Zusammenstellung spätestens
am 15. Februar des folgenden Jahres,
2. die nichttierärztlichen Fleischbeschauer ihre Tagebücher spätestens am 15. Januar
des folgenden Jahres beim Oberamtstierarzt einzureichen.
Bei Schlachthäusern und bei Schauämtern, an welchen mehrere ordentliche Beschauer
gemeinsam Buch führen (§ 47 der Ministerial-Verfügung vom 1. Februar 1903, betref-
fend den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch, Reg. Bl. S. 27) hat der dienstaufsicht-
führende Beschauer eine zusammenfassende Jahreszusammenstellung (Abs. 1 Nr. 1) zu
liefern, beziehungsweise wo nur nichttierärztliche Beschauer in Frage kommen sollten, der
dienstälteste Beschauer das Tagebuch einzusenden (Abs. 1 Nr. 2).
II. Jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Fleischbeschan bei dem in das Zoll-
inland eingeführten Fleisch.
8 4.
Die Vorstände der Beschaustellen für ausländisches Fleisch haben alljährlich eine