Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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IV. Schlußbestimmungen. 
§ 7. 
Die erforderlichen Formulare sind von den Oberamtstierärzten und von den Vor- 
ständen der Auslandsfleischbeschaustellen bei dem Medizinalkollegium, Tierärztliche Ab- 
teilung, je für den Bedarf eines Jahres zu bestellen. Den mitbeteiligten Tierärzten ist 
der Jahresbedarf von dem Oberamtstierarzt zuzusenden. 
Die Formulare zu den Meldekarten der nichttierärztlichen Beschauer sind von den 
Oberämtern auf Rechnung der Kanzleikostenkasse nach dem bisherigen Formular herstellen 
zu lassen. Ein Vorrat, für den Bedarf eines Jahres reichend, ist mit aufgeklebter Staats- 
dienstmarke jedem nichttierärztlichen ordentlichen Beschauer vom Oberamt zu übersenden. 
§ 8. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. August 1904, betreffend die Fleisch- 
beschau- und Schlachtungsstatistik (Reg. Bl. S. 246), außer Wirksamkeit. 
Die Oberämter werden angewiesen, die tierärztlichen Beschauer auf die vorstehenden 
Bestimmungen hinzuweisen. 
Stuttgart, den 9. November 1908. 
Pischek. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeuguisse für militärpftichtige Deutsche in 
der fapkolonie, der Granjestußkolonie, in Transvaal, Rhodesia und Natal. 
Vom 5. November 1908. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1908 
Nr. 47, S. 456) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 5. November 1908. 
von Marchtaler. Pischek.
	        
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