Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

265 
W 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 25. November 1908. 
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend den Post- 
berweisungs= und Scheckverkehr. Vom 17. November 1908. S. 265. 
  
  
  
  
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Bekauntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angrlegenhriten, Verkehrsabteilung, 
betreffend den post-Uberweisungs- und Scheckverkehr. Vom 17. November 1908. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes, betreffend einen vierten Nachtrag zum Finanz- 
gesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 31. März 1909, vom 15. Juli 1908 
(Reg. Bl. 08 S. 142 ff.) wird nachstehende 
Vofstscheckordnung 
I. Beitritt zum Post-überweisungs= und Scheckverkehr. 
§ 1. 
1 Zur Teilnahme am Post-überweisungs= und Scheckverkehr wird jede Privatperson, 
Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder 
Anstalt auf ihren Antrag zugelassen. Der Antrag kann bei einem Postscheckamt oder 
einer Postanstalt gestellt werden. 
n Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem Postscheckamt in 
Stuttgart, auf Verlangen auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren Post- 
scheckämtern. 
m Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 “ eingezahlt werden. 
Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Postverwaltung 
bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu veröffentlichen. 
V. Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung. 
erlassen.
	        
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