Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich geliefert. 
Bei Benutzung der Blattform können die überweisungen auf jeden beliebigen 
Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist, ausgestellt werden. 
Der Höchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 festgesetzt. 
Der Aussteller hat die überweisung an das Postscheckamt zu senden, bei welchem 
sein Konto geführt wird. 
m Der an den Überweisungsformularen befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen 
Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamt dem Gutschriftsempfänger 
übersandt. 
IV Der Auftrag zur Überweisung von Beträgen auf andere Konten kann vom 
Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Emp- 
fängers noch nicht gebucht ist. 
Rückzahlungen mittels Schecks. 
88. 
1 Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften von 
50 Stück zum Preise von 50 Pf. für das Heft geliefert. 
n Der Hoöchstbetrag eines Schecks wird auf 10000 festgesetzt. 
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Aussteller 
vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen, 
welche den Betrag des Schecks übersteigen. Ist dies versehentlich unterblieben, so hängt 
es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. 
m Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamt 
zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt 
ess vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. 
Schecks, die mit einem Indossament versehen sind, werden nicht eingelöst. 
V Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein Konto bei demselben 
oder einem anderen Postscheckamt, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers 
gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wird. 
VI Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto oder ver- 
langt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamt mittels 
Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen. 
VII. Die Zahlungsanweisungen werden den Empfängern mit den Geldbeträgen ins 
Haus bestellt.
	        
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