269
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich geliefert.
Bei Benutzung der Blattform können die überweisungen auf jeden beliebigen
Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist, ausgestellt werden.
Der Höchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 festgesetzt.
Der Aussteller hat die überweisung an das Postscheckamt zu senden, bei welchem
sein Konto geführt wird.
m Der an den Überweisungsformularen befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen
Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamt dem Gutschriftsempfänger
übersandt.
IV Der Auftrag zur Überweisung von Beträgen auf andere Konten kann vom
Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Emp-
fängers noch nicht gebucht ist.
Rückzahlungen mittels Schecks.
88.
1 Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften von
50 Stück zum Preise von 50 Pf. für das Heft geliefert.
n Der Hoöchstbetrag eines Schecks wird auf 10000 festgesetzt.
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Aussteller
vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen,
welche den Betrag des Schecks übersteigen. Ist dies versehentlich unterblieben, so hängt
es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
m Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamt
zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt
ess vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
Schecks, die mit einem Indossament versehen sind, werden nicht eingelöst.
V Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein Konto bei demselben
oder einem anderen Postscheckamt, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers
gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wird.
VI Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto oder ver-
langt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamt mittels
Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen.
VII. Die Zahlungsanweisungen werden den Empfängern mit den Geldbeträgen ins
Haus bestellt.