Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und 
Ne. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen, 
l. daß nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission 
und Verkündung desselben durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten 
Umschläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen find, zu vernichten 
sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugs- 
verfügung enthaltenen Musters für das Wahlprotokoll). 
Stuttgart, den 6. Februar 1908. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Entschädigung für an Manl= und Klanenseuche gefallene Kälber. 
Vom 4. Februar 1908. 
Der Betrag der Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallene Kälber 
im Alter von weniger als 6 Wochen wird mit Wirkung vom 1. April 1908 ab bis auf 
weiteres auf 30 4 erhöht. 
Der § 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Juni 1893, be- 
treffend die Vollziehung des Gesetzes über die Entschädigung für an Maul= und Klauen- 
seuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 126), wird entsprechend geändert. 
Stuttgart, den 4. Februar 1908. 
Pischek.
	        
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