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VIII Die in der Postordnung § 25 IX, 40 bis 42 und 44 bis 47 hinsichtlich der
Postanweisungen erlassenen Vorschriften über
die Auszahlung,
die Bestellung,
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen,
die Abholung,
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Post-
anweisungen am Bestimmungsort
finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung.
K Sofern der Betrag eines Schecks 800 X nicht übersteigt, kann das Geld an den
Zahlungsempfänger mittels telegraphischer Zahlungsanweisung übermittelt werden. Der
Antrag ist auf der Vorderseite des Schecks unterhalb der Angabe des Ortes und der
Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Auf die
telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 26 ent-
sprechende Anwendung. Ist der Antrag auf telegraphische übermittlung vom Scheckaus-
steller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt über-
wiesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der
Telegrammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestellgelds für die Bestellung an den
Empfänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische übermittlung vom
Zahlungsempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrag des Schecks in
Abzug gebracht.
X Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im Ausland, so wird ihm, wenn
er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Postscheckamt hat, der Betrag mittels Postan-
weisung oder Wertbriefs übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers wird der Betrag
des Schecks unter Hinzurechnung des Frankos für die Postanweisung oder den Wert-
brief abgeschrieben.
XI Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der Scheck vom In-
haber bei der Kasse des Postscheckamts, welches das Konto des Scheckausstellers führt,
zur Einlösung vorgelegt werden. Hat der Inhaber eines solchen Schecks selbst ein Post-
scheckkonto, so kann er verlangen, daß der Betrag seinem Konto gutgeschrieben werde.
XU Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist,
kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermittlung einer Postanstalt
bar gezahlt werde. Die übermittlung des Geldes erfolgt: