Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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VI. Ändernugen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers. 
§ 11. 
Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für sein Konto 
von Bedeutung find, müssen dem zuständigen Postscheckamt mitgeteilt und durch Vor- 
legung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat 
die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis der eingetretenen Änderungen ent- 
stehenden Schaden nicht zu vertreten. 
VII. Austritt aus dem Scheckverkehr. 
§ 12. 
1 Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit aus dem Scheckverkehr ausscheiden. 
I. Im Fall einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos seitens des Kontoinhabers 
ist auch das Postscheckamt befugt, das Konto aufzuheben. 
VIII. Gewährleistung. 
§ 13. 
1 Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Einzahlungen auf den 
Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamt mittels überweisungen 
und Schecks erteilten Aufträge keine Gewähr. 
Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Postverwaltung in der 
gleichen Weise wie für Postanweisungen. 
IX. Anderung der Postscheckordunng. 
8 14. 
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so finden die neuen Vor- 
schriften auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Postscheckkonten Anwendung. 
X. Inkrafttreten. 
8 15. 
Diese Postscheckordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Stuttgart, den 17. November 1908. Weizsäcker. 
——— 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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