279
dem jenigen, welcher einschließlich der Lehrzeit am längsten im Kaminfegergewerbe tätig
ist, der Vorzug zu geben. Die zur Erfüllung der Wehrpflicht im Militärdienst zu-
gebrachte Zeit ist dann, wenn ihr eine nicht bloß vorübergehende Tätigkeit im Kamin-
fegergewerbe vorausging, in die von dem Bewerber nachzuweisende Dienstzeit einzurechnen.
Nach diesen Gesichtspunkten sind auch die Bewerbungen von Kaminfegern, welche
einen Kehrbezirk bereits inne haben, zu beurteilen. Doch soll die übertragung eines neuen
Kehrbezirks in der Regel erst nach mehrjähriger Besorgung des bisherigen Bezirks erfolgen.
Die Zuweisung des Kehrbezirks ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der Kamin-
feger eine spätestens bei Zurücklegung des 65. Lebensjahres oder im Fall früheren Ab-
lebens im Zeitpunkt des Todes fällige Lebensversicherung und, wenn er verheiratet ist
oder späterhin sich verheiratet, außerdem eine Witwenversicherung abschließt. Die Höhe
der Versicherungen ist unter Berücksichtigung des Ertrags des Kehrbezirks festzusetzen.
Es soll bei der Lebensversicherung die verlangte Versicherungssumme mindestens 3000 4,
jedoch nicht mehr als 6000 4, bei der Witwenversicherung die Jahresrente, deren Ver-
sicherung verlangt wird, mindestens 200 / jedoch nicht mehr als 500 M# betragen. An
die Stelle der Witwenrentenversicherung kann eine entsprechende Erhöhung der Lebens-
versicherung treten; auch können statt oder neben der Lebens= und Witwenrentenversicherung
vom Bezirksrat andere geeignete Versicherungseinrichtungen, welche eine angemessene
Alters-- und Hinterbliebenenversicherung gewährleisten, zugelassen werden (vergl. auch § 14
des Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Juli 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 463). Für die
bleibende Erhaltung der Versicherungsansprüche sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Von dem Erforbernis des Versicherungsabschlusses kann die Kreisregierung nach
Anhörung des Bezirksrats entbinden, wenn und solange auf andere Weise die Alters-
versorgung des Kaminfegers und die Versorgung seiner Hinterbliebenen sicher gestellt wird.
Ist der bisherige Inhaber des Kehrbezirks durch Alter oder Krankheit zur Besorgung
seines Bezirks dauernd unfähig geworden oder unter Hinterlassung einer Witwe oder
unversorgter mutterloser Waisen gestorben, so hat das Oberamt vor dem Ausschreiben
des Kehrbezirks die Entschließung der Kreisregierung darüber einzuholen, ob seine Ver-
gebung an die Bedingung zu knüpfen sei, daß der neue Inhaber, solange ihm der Kehr-
bezirk zugewiesen ist, dem bisherigen Kaminfeger oder seinen Hinterbliebenen einen ange-
messenen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu leisten habe. Der oberamtlichen Vorlage
ist eine Außerung des Bezirksrats anzuschließen, auch ist den Beteiligten Gelegenheit zur