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Geltendmachung ihrer Interessen zu geben. Erachtet die Kreisregierung einen derartigen
Abtrag für geboten, so hat sie gleichzeitig die Höhe und die Dauer der Leistungen unter
Vorbehalt ihrer Ermäßigung oder Aufhebung im Fall einer Veränderung der Verhäll-
nisse festzusetzen. Hiebei ist einerseits das Bedürfnis der Bezugsberechtigten, andererseits
der aus dem Kehrbezirk sich ergebende Ertrag zu berücksichtigen. Letzterer darf durch den
Abtrag jedenfalls nicht in einer Weise geschmälert werden, daß der Nahrungsstand des
künftigen Stelleninhabers gefährdet würde. Bei der Beurteilung des Bedürfnisses der
Bezugsberechtigten ist davon auszugehen, daß die aus den anbedungenen Versicherungs-
verträgen herrührenden Leistungen, wofern nicht im einzelnen Fall besondere Ausnahme-
verhältnisse vorliegen, einen Abtrag entbehrlich machen und daß das Bedürfnis eines
solchen für Witwen mit der Wiederverheiratung, für Waisen in der Regel mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres wegfällt. Hat während der Frist, für welche die
Abtragsleistung verlangt ist, eine wiederholte Vergebung des Kehrbezirks einzutreten,
so ist die Verbindlichkeit zur Leistung des Abtrags auf den neuen Inhaber zu über-
tragen. Würde sich hiebei die Notwendigkeit ergeben, den neuen Inhaber des Kehr-
bezirks mit Abtragsleistungen an mehrere Vorgänger oder deren Angehörige zu be-
lasten, so sind die einzelnen Leistungen erforderlichen Falls derart zu kürzen, daß der
Nahrungsstand des neuen Kaminfegers gesichert bleibt.
Nach Zuweisung des Kehrbezirks ist der Kaminfeger vom Oberamt auf die ge-
wissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Handgelübde zu verpflichten und zum
Beginn seines Gewerbebetriebs im Kehrbezirk auf einen bestimmten Tag anzuweisen.
Von dieser Anweisung sind die Gemeinden des Kehrbezirks in Kenntnis zu setzen.
84.
Die Zuweisung eines Kehrbezirks kann aus erheblichen Ursachen vom Bezirksrat
widerrufen werden. Als Grund des Widerrufs ist es, abgesehen von dem Falle der
Aufhebung oder Veränderung des Kehrbezirks, insbesondere anzusehen:
1. wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren die Zu-
weisung erfolgt ist;
2. wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Kaminfegers der Mangel der-
jenigen Eigenschaften, welche bei der Zuweisung des Kehrbezirks vorausgesetzt werden
mußten, klar erhellt, wenn insbesondere der Kaminfeger der übertretung der Kaminfeger-