Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Erwachsene Jugendliche 
  
  
  
Bezirke, für welche die Festsetzung gilt: » ------.—-.·-- 
männliche weibliche männliche weibliche 
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Oberamtsbezirke: Geislingen, Göppingen 
Gemeinden: Kirchheim, Dettingen, Oberamts 560 560 525 150 
Kirchheim, Ulm .. .. 
Gemeinde Friedrichshafen .. 860 580 580 450 
Stuttgart, den 14. Dezember 1908. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
bekreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Falle der Beschäftigung russisch-polnischer 
Wanderarbeiter. Vom 15. Dezember 1908. 
Im Hinblick auf die mit der Beschäftigung russisch-polnischer Wanderarbeiter ver- 
bundene Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wird auf Grund des Art. 32 
Nr. 5 des Polizeistrafgesetzes nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
Arbeitgeber, von denen russisch-polnische Wanderarbeiter beschäftigt werden, haben 
binnen 3 Tagen nach dem Tage der Ankunft der Arbeiter oder Arbeiterinnen dem Ober- 
amt unter gleichzeitiger Anzeige der Gesamtzahl der von ihnen untergebrachten Personen 
der genannten Art einschließlich etwaiger Familienangehörigen ein Zeugnis des Ober- 
amtsarztes über den Gesundheitszustand dieser Personen vorzulegen. 
In dem Zeugnis ist die Zahl der untersuchten Personen, der Tag und das Ergebnis 
der Untersuchung auf das Vorhandensein übertragbarer Krankheiten anzugeben. Wenn 
übertragbare Krankheiten oder der Verdacht von solchen festgestellt werden, ist der Name, 
das Alter und der Herkunfsort der betreffenden Personen sowie die Art der Krankheit 
oder des Krankheitsverdachts zu vermerken.
	        
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