Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

309 
V27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—.— — 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 30. Dezember 1908. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanmtmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Deutsche Arzneitaxe für das Jahr 1909. Vom 
23. Dezember 1908. S. 309. 
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Deutsche Arzueitaxe für das Jahr 1909. 
Vom 23. Dezember 1908.7) 
Nachstehend wird die Deutsche Arzneitaxe 1909 zur Nachachtung bekannt gegeben. 
Bezüglich der Gewährung von Preisnachlässen wird, soweit nicht besondere Verein- 
barungen bestehen, folgendes vorgeschrieben: 
1) Bei Arzneilieferungen an öffentliche Anstalten und Kassen und an solche Vereine 
und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, findet, wenn der Tax- 
betrag der vierteljährlichen Lieferung 20 MA übersteigt, bei Bezahlung binnen 
3 Monaten nach Übergabe der Rechnung ein Abzug von 10 % statt, insoweit 
dadurch der Rechnungsbetrag nicht unter 20 herabsinkt. 
  
*) Sonderabdrücke der Arzneitaxe in Buchform, das gebundene Exemplar zum Preis von 1 4 20 3 
(Porto wird mit 20 W besonders berechnet), können von der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei 
Ghr. Scheufele in Stuttgart, Christophstr. 26) bezogen werden.
	        
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