Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Verfügnug des Ministerinms des Innern, 
betrefend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1909. 
Vom 22. Dezember 1908. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und des Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Bl. 
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Ab- 
änderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs- 
markrechnung (Reg. Bl. S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungshauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren 
angefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1909 in der Weise bestimmt, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den übrigen Klassen bildet (Königliche Verordnung vom 
14. März 1853, § 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandvericherungsanschlan 
zehn Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 1909 
an die Brandversicherungshaupttkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1909 an den 
Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 22. Dezember 1908. Pischek. 
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HBekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die staatliche prüfung von Krankeupflegepersonen. 
Vom 23. Dezember 1908. 
In Ausführung eines Beschlusses des Bundesrats vom 22. März 1906 find die im 
nachstehenden bezeichneten Einrichtungen getroffen worden, um auch in Mürttemberg 
denjenigen Personen, welche den Ausweis als staatlich anerkannte Krankenpflegeperson 
erlangen wollen, Gelegenheit hiezu zu geben.
	        
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