Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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81. 
Prüfungen von Krankenpflegepersonen finden nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen statt. 
82. 
Die Prüfungen werden in einem Krankenhaus abgehalten. Die Prüfungskommission 
besteht aus drei Arzten, unter denen sich ein beamteter Arzt und mindestens ein Lehrer 
einer Krankenpflegeschule befinden. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der aus ihrer Zahl zu bestimmende 
Vorsitzende werden durch das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Medizinal- 
kollegiums auf Widerruf bestellt. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird von 
dem Ministerium des Innern ein Stellvertreter bestimmt. Der Sitz der Prüfungs- 
kommission, die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder derselben sowie der Name 
des Krankenhauses, woselbst die Prüfungen stattfinden, werden im Staatsanzeiger und 
im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt gegeben. 
§ 3. 
Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich im April und im 
Oktober statt. 
84. 
Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden derjenigen Prüfungskommission, bei 
welcher die Ablegung der Prüfung beabsichtigt ist, unter Beifügung der erforderlichen 
Nachweise (§ 5) bis zum 15. März bezw. 15. September einzureichen. 
Bewerber, deren Zulassungsgesuche später eingehen, haben keinen Anspruch auf 
Berücksichtigung in der laufenden Prüfungsperiode. 
§ 5. 
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen: 
1. der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahrs, 
2. ein behördliches Leumundszeugnis, 
3. der Nachweis über eine erfolgreich zum Abschlusse gebrachte Volksschulbildung 
oder über eine gleichwertige Bildung, 
4. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
	        
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