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5. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Krankenpflegeberuf;
insbesondere ist eine Bescheinigung zu erbringen, daß der Bewerber nicht an
Krankheiten oder an Körperfehlern leidet, die ihn an der Ausübung des Kranken-
pflegeberufs hindern oder die zu pflegenden Personen schädigen könnten,
6. der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an einem
zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Krankenpflegeschule. Die Namen und der Sitz der Krankenpflegeschulen werden
im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt
gegeben. Die Entscheidung über die Zulassung zu den Ausbildungskursen steht
der Leitung der Krankenpflegeschule zu.
Als staatlich anerkannte Krankenpflegeschulen im Sinne dieser Vorschriften
gelten bis auf weiteres die am städtischen Katharinenhospital in Stuttgart und
am städtischen Krankenhaus in Heilbronn eingerichteten Krankenpflegeschulen.
Die Nachweise unter Nr. 5 u. 6 werden geführt durch ein schriftliches Zeugnis des-
jenigen Arztes, welcher den Unterricht in der Krankenpflegeschule geleitet hat; es ist von
dem Arzte unmittelbar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übersenden, bei
welcher die Ablegung der Prüfung erfolgen soll. Ist zwischen dem Austritte des Bewerbers
aus der Krankenpflegeschule und seiner Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr
verflossen oder liegen die Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter Nr. 5
außerdem durch ein Zeugnis des für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen
beamteten Arztes zu erbringen, seit dessen Ausstellung nicht mehr als 6 Wochen ver-
gangen sind.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung.
86.
Personen, welche eine der im § 5 Nr. 6 bezeichneten Krankenpflegeschulen nicht
besucht haben, können mit Genehmigung des Medizinalkollegiums ausnahmsweise zur
Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens gleichwertigen
Ausbildung in der Krankenpflege beibringen.
Bei Sanitätsunteroffizieren, die noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven
Militär= oder Marinedienst ausgeschieden sind, gilt in dieser Hinsicht als ausreichend
ein Zeugnis des dem Bewerber vorgesetzten Sanitätsamts über eine einwandfreie