Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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8 16. 
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten des Geprüften 
zusammen unter ausschließlicher Verwendung der Zeugnisse „sehr gut“ (1), „gut“ (2), 
„genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5). 
Hat der Geprüfte von einem Prüfenden das Zeugnis „schlecht“ oder von zwei 
Prüfenden das Zeugnis „ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der Prüfung die Zeugniswerte 
zusammenzurechnen und behufs Ermittelung des Gesamtzeugnisses durch 3 zu teilen; 
ergeben sich Drittel, so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel als voll gerechnet. 
§ 17. 
Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urteile der Prüfungskommission genügende 
Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er sie vollständig zu wiederholen. 
Die Wiederholung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung nicht vollendeten 
Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach 
drei Jahren zulässig; sie muß bei derjenigen Prüfungskommission stattfinden, bei der die 
frühere Prüfung begonnen ist. 
Ausnahmen können von dem Medizinalkollegium aus besonderen Gründen gestattet 
werden. 
9 18. 
Der Prüfling wird, falls er die Prüfung nicht bestanden hat, vom Vorsitzenden 
davon benachrichtigt und erhält auf seinen Antrag die eingereichten Zeugnisse zurück, 
nachdem auf dem Zeugnis über die Teilnahme an einem Krankenpflegekurse (§ 5 Nr. 6) 
ein Vermerk über den Ausfall der Prüfung gemacht worden ist. 
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen 
unter Beifügung des Gesamtzeugnisses an das Medizinalkollegium behufs staatlicher 
Anerkennung der Krankenpflegeperson ein. 
– Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach anliegendem Muster 4 erteilt.
	        
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