Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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c) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher die Anfertigung 
von Abkochungen oder Aufgüssen (Schleim von Eibischwurzel 
siehe zu b), von Einkochungen, von Auszügen (Mazerationen, 
Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, Gallerten oder 
von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinander oder 
mit einer oder mehreren der unter b) aufgeführten Arbeiten — 
erforderlich ist, einschließlich des verbrauchten destillierten 
Wassers bis zu einer Menge von 300 fl. 40d f. 
d) für die Bereitung einer Latwerge"), einschließlich 
des erforderlichen Wasses 30 
e) für die Bereitung eines er aue T uf 
die Meneg 40 — 
1) für das Streichen eines Pfasters bis zur Gidbe 
von 100 qem, einschließlich der erforderlichen Lein- 
wand, des Leders oder des Seidenzeuss . 30 
für jede weiteren 100 dm od20 
2) für die Bereitung einer Salbe“s) 40 
Bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten 
Verabreichung von Salben wird für je 1 Gabe 
(Dofis), einschließlich Wachspapier, berechntt 5 
h) für die Bereitung von Pastillen, auch Plätzchen und 
Zeltchen, bis zu 5 Stück einschließlich, für jedes Stück 10 
für jedes weitere Stück 5 
i) für die Bereitung von Pillen bis einschließlich 50 Stuc 40. 
für jede weiteren 50 Pillen 20 
für das Uberziehen von Pillen mit weißem Leim, 
Hornstoff, Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold usw., 
bis einschließlich 50 Stück 75 
für die Bereitung von Pillen, einschließlich Voli, 
von mehr als 2 g für Tiere 1 Stik 30= 
für jedes weitere Stickkk 5= 
Anmerkung: Hat der Arzi keine besonderen Bestimmungen 
getroffen, so wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen 
angewendet. Dieser darf nicht berechnet werden. 
*) Den Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen. 
**) Den Salben sind die Pasten für den äußeren Gebrauch zuzurechnen.
	        
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