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c) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher die Anfertigung
von Abkochungen oder Aufgüssen (Schleim von Eibischwurzel
siehe zu b), von Einkochungen, von Auszügen (Mazerationen,
Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, Gallerten oder
von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinander oder
mit einer oder mehreren der unter b) aufgeführten Arbeiten —
erforderlich ist, einschließlich des verbrauchten destillierten
Wassers bis zu einer Menge von 300 fl. 40d f.
d) für die Bereitung einer Latwerge"), einschließlich
des erforderlichen Wasses 30
e) für die Bereitung eines er aue T uf
die Meneg 40 —
1) für das Streichen eines Pfasters bis zur Gidbe
von 100 qem, einschließlich der erforderlichen Lein-
wand, des Leders oder des Seidenzeuss . 30
für jede weiteren 100 dm od20
2) für die Bereitung einer Salbe“s) 40
Bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten
Verabreichung von Salben wird für je 1 Gabe
(Dofis), einschließlich Wachspapier, berechntt 5
h) für die Bereitung von Pastillen, auch Plätzchen und
Zeltchen, bis zu 5 Stück einschließlich, für jedes Stück 10
für jedes weitere Stück 5
i) für die Bereitung von Pillen bis einschließlich 50 Stuc 40.
für jede weiteren 50 Pillen 20
für das Uberziehen von Pillen mit weißem Leim,
Hornstoff, Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold usw.,
bis einschließlich 50 Stück 75
für die Bereitung von Pillen, einschließlich Voli,
von mehr als 2 g für Tiere 1 Stik 30=
für jedes weitere Stickkk 5=
Anmerkung: Hat der Arzi keine besonderen Bestimmungen
getroffen, so wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen
angewendet. Dieser darf nicht berechnet werden.
*) Den Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen.
**) Den Salben sind die Pasten für den äußeren Gebrauch zuzurechnen.