Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

— 11 — 
Überdecke (Teltur), des erforderlichen Papierbeutels sowie 
der Aufschrift (mit oder ohne Angabe der Bestandteile der 
Arznei)...w 15 Pf. 
13. Die Gefüße, in welchen die Arzneien abgegeben werden, 
sind nach folgenden Grundsätzen zu vergüten: 
a) Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, 
weiße oder farbige bis 100 g Inhalt das Stück mit 10 Pf. 
von mehr als: 
100 g bis 200 g Inhalt das Stück mit 15 
200 H- 300 -) O4 - - . 20 — 
300 g. 4008 25 
400 g= 500 g OD O „ 3 
bei solchen von mehr als 500 g für je 500 g des 
Inhalts mehr it 20 
b) Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenem 
Glasstöpsel, mit enger oder weiter Offnung, bis 
zu 15 g Inhalt das Stück it 25 
von mehr als: 
15 g bis zu 100 g Inhalt das Stück mit 30 
100 8 - 2 200 8 2- - - 50 = 
200 8 2 -500 8 - - - - · so- 
c)GläsermiteingeschlissenerPipettedagStückmit.50- 
d) feste Deckel jeder Art zu Pulvergläsern und zu 
Salbenkruken bei Gefäßen bis zu 20 g Inhalt mit 10“ 
bei größeren Gefäßen liit 115 
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit ein- 
geriebenem Glasstöpsel sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur 
berechnet werden, wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet 
sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels not- 
wendig erfordert werden oder wenn die Verhältnisse der 
Arzneiempfänger die Zustimmung zu deren Verwendung 
voraussetzen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.