Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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82. 
Als zuständig zur Bewilligung der vorläufigen Entlassung und zum Widerruf einer 
solchen ist die oberste Justizaufsichtsbehörde des Bundesstaates anzusehen, durch dessen 
Gericht die Verurteilung erfolgt ist. 
Hienach kommt die Entschließung dem Justizministerium zu, wenn die Strafe auf 
Grund Urteils eines württembergischen Gerichts verbüßt wird. Gemäß einer Verein- 
barung mit dem K. Kriegsministerium entscheidet das Justizministerium auch dann, wenn 
es sich um eine von einem württembergischen Militärgericht abgeurteilte Person handelt, 
die ihre Strafe gemäß § 15 Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs in einer württembergischen 
bürgerlichen Strafanstalt verbüßt. 
Wegen der vorläufigen Entlassung der durch ein K. Preußisches Militärgericht oder 
ein Marinegericht verurteilten, in württembergischen Strafanstalten befindlichen Personen 
und wegen des Widerrufs einer solchen vorläufigen Entlassung wird auf Ziffer 3 der 
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten (Verkehrs- 
abteilung), des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen vom 30. September 1903 
(Reg. Bl. S. 494) verwiesen. An die Stelle der daselbst angeführten §#§ 4, 5, 13 der 
Verfügung vom 19. Januar 1872 treten die §§ 8, 9, 25 der gegenwärtigen Verfügung. 
Demgemäß sind die hieher in Betracht kommenden Anträge dem Justizministerium zu 
weiterer Einleitung vorzulegen. 
In gleicher Weise sind Anträge, zu deren Erledigung nach Abs. 1 eine auswärtige 
Justizaufsichtsbehörde zuständig ist, dem Justizministerium vorzulegen. 
Berechnung der Straszeit. 
§ 3. 
Für die Berechnung der nach § 23 des Strafgesetztuchs maßgebenden Strafzeit 
gelten, vorbehältlich der richterlichen Entscheidung gemäß den §§ 490, 494 der Straf- 
prozeßordnung, folgende Grundsätze: 
1. In den Fällen, in denen nach § 60 des Strafgesetzbuchs oder nach § 482 der 
Strafprozeßordnung eine erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe 
zur Anrechnung kommt, ist die Strafzeit nach demjenigen Zeitraum zu berechnen,
	        
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