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Vollzug der vorläufigen Entlassung.
§ 10.
Nachdem die vorläufige Entlassung bewilligt worden ist, wird, wenn nicht inzwischen
eine Anderung in der Sachlage eingetreten sein sollte, welchen Falls eine weitere Ent-
schließung des Justizministeriums einzuholen wäre, die Entlassung in Vollzug gesetzt.
Zu diesem Behuf wird dem Gefangenen
1. ein Entlassungsausweis ausgefertigt, der die Dauer des erstandenen und des
vorläufig unvollstreckt bleibenden Teiles der Strafe, den Entlassungsort, den vor-
geschriebenen Reiseweg und die Vorschriften enthält, welche die vorläufig ent-
lassenen Strafgefangenen zu beobachten haben,
(Formular in der Anlage)
2. unter mündlicher Erläuterung der Verhaltungsvorschriften folgendes zu Protokoll
eröffnet:
er werde nur unter der Bedingung fortdauernd guten Verhaltens entlassen;
die Freiheitsstrafe gelte erst als verbüßt, wenn die urteilsmäßige Straf-
zeit ohne Widerruf der vorläufigen Entlassung abgelaufen sei;
den Widerruf habe er zu gewärtigen, sobald er sich einer schlechten
Führung oder einer Zuwiderhandlung gegen die ihm bei der Entlassung
auferlegten Verpflichtungen schuldig mache;
im Falle des Widerrufs werde er in die Strafanstalt wieder eingeliefert
und es werde dann die seit der vorläufigen Entlassung bis zur Wiederein-
lieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet.
§ 11.
Von der Bewilligung der vorläufigen Entlassung wird durch den Vorstand der
Strafanstalt unter Mitteilung einer Abschrift des Entlassungsausweises der Polizeibe-
hörde des Entlassungsorts, dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk der Entlassungsort gehört,
und der Strafvollstreckungsbehörde Nachricht gegeben.
# 12.
Dem Gefangenen wird bei der Entlassung seine Barschaft, soweit er ihrer zur Reise
an den Entlassungsort bedarf, und sein übriges Eigentum übergeben.