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Bestimmungen für Württemberg:
1. Als Kommunen und Kommunalverbände kommen insbesondere in Betracht
die Gemeinden (einfache Gemeinden, Gesamtgemeinden, Teilgemeinden), die
Ortsarmenverbände, die Gemeindeverbände (Art. 184 der Gemeindeordnung
vom 28. Juli 1906, Reg. Bl. S. 323), die Amtskörperschaften, die Bezirks-
verbände (Art. 92 der Bezirksordnung vom 28. Juli 1906, Reg. Bl. S. 442)
und die Landarmenverbände.
2. Die Frage, welche Stellen als mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
anzusehen sind, ist, soweit die §§ 3 und 4 der Grundsätze nähere Bestimmungen
treffen, an der Hand dieser, im übrigen auf Grund der Verfassung der unter
die Grundsätze fallenden Körperschaften usw. und auf Grund der mit einer
Stelle verknüpften Dienstobliegenheiten zu entscheiden, wobei im Zweifel die
für ähnliche Verhältnisse des Staatsdiensts getroffene Regelung zum Anhalt
zu nehmen ist.
Bei den Gemein den können als mittlere, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen nicht gelten insbesondere die Stellen der Ortsvorsteher, der Anwälte
(Art. 166 und 176 der Gemeindeordnung), der Ratsschreiber (Art. 67 der
Gemeindeordnung), der Standesbeamten, der selbständigen Polizeibeamten im
Sinne des Art. 165 der Gemeindeordnung, der Gemeindepfleger und Orts-
rechner (zu vergl. auch § 4 Ziff. 2).
3. Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In-
habern des Anstellungsscheins sind im Regierungsblatt von 1907 S. 791
veröffentlicht.
82.
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunal-=
verbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grund-
sätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Land-
gemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu
beschränken.