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Bestimmung für Württemberg:
9. Als besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung ist auch die Erstehung
der niederen Dienstprüfungen in den Departements der Justiz, des Innern
und der Finanzen, ferner die Erstehung der Bauwerkmeisterprüfung, der
Prüfung im Wasserbaufache und der Feldmesserprüfung anzusehen.
§ 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter
sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden
Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
86.
(1.) Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur Hälfte
vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden,
daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und
Besoldung vorbehalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. geeignet, so
braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
Erläuterung III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der
in einer Verwaltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Ob-
liegenheiten ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind.
87.
(1.) über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse
aufzunehmen.
Erläuterung IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch
die nur im Wege des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen
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