Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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brauchen Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein 
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal- usw. Kasse 
beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein. 
Bestimmungen für Württemberg: 
10. Die Anlegung und Fortführung der Verzeichnisse erfolgt durch die Anstellungs- 
behörden (§ 10) nach dem Muster der Anlage I. Die Unterbeamtenstellen 
sind in den Verzeichnissen besonders ersichtlich zu machen. 
Das Verzeichnis bedarf in dem durch § 16 bestimmten Umfang der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Ziff. 38 der Bestimmungen für 
Württemberg). 
Die erstmalige Anlegung des Verzeichnisses und seine Einsendung an die 
Aussichtsbehörde ist tunlichst zu beschleunigen. 
Anderungen der Verzeichnisse sind, auch soweit nach § 16 eine Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist, alle drei Jahre, nächstmals 
im Jahre 1910, bis zum 1. Juli der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
Sind Anderungen nicht eingetreten, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. 
Die staatlichen Aufsichtsbehörden haben die erstmals angelegten Verzeich- 
nisse sofort nach erfolgter Prüfung und Genehmigung im ordentlichen Dienst- 
weg dem Ministerium des Innern vorzulegen und dem letzteren alle drei 
Jahre, nächstmals im Jahr 1910, bis zum 1. September auf dem gleichen 
Weg die eingetretenen Änderungen anzuzeigen. Das Ministerium des Innern 
macht dem Kriegsministerium zum Zweck der Bekanntgabe Mitteilung. 
11. Das Kriegsministerium hat ein „Ausführliches Verzeichnis der in Württem- 
berg den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden vorbehaltenen 
Stellen“ herausgegeben. 
88. 
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden: 
1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
	        
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